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ÖWR - OS Seewalchen

Services - Hier findest Du Services für die ÖWR OS Seewalchen

ÖWR Ortsstelle Seewalchen

Unsere ÖWR-Ortsstelle Seewalchen wurde 1958 gegründet und ist damit die zweitälteste in Oberösterreich. Unsere beiden Standorte sind im Strandbad Seewalchen sowie im Seegarten in Schörfling, dabei können wir im Sommer auf zwei private Einsatzboote zugreifen. Geleitet wird unsere Ortsstelle gemeinsam von Barbara und Helmut.

ÖWR- Schiffsführerausbildung

Für die Schiffsführerausbildung der ÖWR Landesverband Oberösterreich stellen wir unseren Server für die rasche und unkomplizierte Bereistellung von interessanten Links und Unterlagen ohne Haftung und Gewähr zur Verfügung.

Foto (vlnr.): DDr. Helmut Raffelsberger und Mag. Barbara Werkgartner-Fiausch

Rechtliche Grundlagen

Prüfungsfragen

PRÜFUNGSFRAGEN SCHIFFSFÜHRERPATENT

Wir sehen uns Dein Anliegen gerne an und prüfen, ob und wo wir eventuell irgendwie dienlich sein können …

Prüfungsfragen Links

Wir sehen uns Dein Anliegen gerne an und prüfen, ob und wo wir eventuell irgendwie dienlich sein können …​

Prüfungsfragen Niederösterreich

Schiffsführerausbildung

Prüfungsfragen Steiermark

Schiffsführerausbildung

Richtline Praxisprüfung Wien

Schiffsführerausbildung

Schiffsführerausbildung

Schiffsführerausbildung

Schiffsführerausbildung

Schiffsführerausbildung

Schiffsführerausbildung

Schiffsführerausbildung

Wir bilden Euch zum Schiffsführer in der Wasserrettung aus ...

Foto (vlnr):  Alexander Sydler, Helmut Raffelsberger und Hans Persterer

Für die Schiffsführerausbildung der Österreichischen Wasserrettung (ÖWR) im Landesverband Oberösterreich stehen Euch Alexander, Hans und Helmut ehrenamtlich zur Verfügung. Alexander ist der Landesnautiker im Landesverband Oberösterreich, Hans von der Ortsstelle Feldkirchen macht insbesondere die Praxis- und Schleusenfahrten auf der Donau und Helmut überstützt Euch bei den Lernunterlagen (er stellt auch freibleibend und ohne Haftung und Gewähr) seinen Server für die rasche und unkomplizierte Bereistellung von interessanten Links, Videos und Unterlagen zur Verfügung. Ziel ist das Schiffsführerpatent 10m (Wasserstraßen, Seen und Flüsse).

Rechtliche Grundlagen - Allgemein

Es gibt einige Landesregierungen, die wesentliche Prüfungsfragen oder Richtlinien für die Praxisprüfung veröffentlichen. Dazu kommen Prüfungsfragen, die andere im Laufe der Jahre gesammelt haben. Wichtig ist, es werden immer Detailfragen aus allen Bereichen kommen!Prüfungsinhalte aus der Vergangenheit stellen keinen verlässlichen Indikator für die Zukunft dar. Man muss also immer alles können!

Prüfungsfragen

Schiffsführerausbildung

Prüfungsfragen Steiermark

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Richtline Praxisprüfung Wien

Schiffsführerausbildung

Prüfungsfragen Niederösterreich

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Richtline Praxisprüfung Wien

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Schiffbare Gewässer

Wichtigste Infos zu Donau, Attersee, Traunsee, Mondsee, Hallstättersee, und Wolfgangsee

Kommt zu jeder Prüfung im Detail !!!

Merkblätter Attersee/Traunsee


Wichtigste Infos zu Attersee und Traunsee (von der BH Gmunden)

Kommt zu jeder Prüfung im Detail !!!

Sportbootfahren auf der Donau


Wissenswertes fürs Bootswandern auf der Donau, wie Schleusungszeiten, Liegeplätze und Stromaufsichten.

Prüfungsfragen Niederösterreich

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Richtline Praxisprüfung Wien

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Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 7 Schiffahrtsgesetz

Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um folgendes zu vermeiden:

1. die Gefährdung von Menschenleben;
2.die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
5. Verunreinigungen der Gewässer.

Gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Alkoholgrenzen​

§ 2 Oö. Seen-Verkehrsverordnung

0,5 Promille Blutalkoholgehalt grundsätzlich

0,1 Promille Blutalkoholgehalt für gewerbliche Schiffahrt

Havarie und Meldepflichten

§ 5 Oö. Seen-Verkehrsverordnung​

Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art ist in Schutzzonen vom 1. Mai bis 30. September verboten.

Unter Schutzzonen sind jene Seeteile zu verstehen, die durch die Schifffahrtszeichen „Verbot der Durchfahrt“ oder „Gesperrte Wasserfläche“  gekennzeichnet sind.

Die von der Uferlinie seewärts reichende Breite dieser Zone beträgt 100 m. Auf Grund der örtlichen Lage kann auch eine geringere Breite festgelegt werden (Zusatzzeichen). Die längenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen Situierung der Schifffahrtszeichen.

Schutzzone

§ 5 Oö. Seen-Verkehrsverordnung​

Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art ist in Schutzzonen vom 1. Mai bis 30. September verboten.

Unter Schutzzonen sind jene Seeteile zu verstehen, die durch die Schifffahrtszeichen „Verbot der Durchfahrt“ oder „Gesperrte Wasserfläche“  gekennzeichnet sind.

Die von der Uferlinie seewärts reichende Breite dieser Zone beträgt 100 m. Auf Grund der örtlichen Lage kann auch eine geringere Breite festgelegt werden (Zusatzzeichen). Die längenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen Situierung der Schifffahrtszeichen.

Ganzjähr. Verbote

§ 2 Oö. Seen-Verkehrsverordnung

Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art ist in Schutzzonen vom 1. Mai bis 30. September verboten.

Unter Schutzzonen sind jene Seeteile zu verstehen, die durch die Schifffahrtszeichen „Verbot der Durchfahrt“ oder „Gesperrte Wasserfläche“  gekennzeichnet sind.

Die von der Uferlinie seewärts reichende Breite dieser Zone beträgt 100 m. Auf Grund der örtlichen Lage kann auch eine geringere Breite festgelegt werden (Zusatzzeichen). Die längenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen Situierung der Schifffahrtszeichen.

Motorboot Sommersperre

§ 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung

Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art ist in Schutzzonen vom 1. Mai bis 30. September verboten.

Unter Schutzzonen sind jene Seeteile zu verstehen, die durch die Schifffahrtszeichen „Verbot der Durchfahrt“ oder „Gesperrte Wasserfläche“  gekennzeichnet sind.

Die von der Uferlinie seewärts reichende Breite dieser Zone beträgt 100 m. Auf Grund der örtlichen Lage kann auch eine geringere Breite festgelegt werden (Zusatzzeichen). Die längenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen Situierung der Schifffahrtszeichen.

Schutzzone

§ 5 Oö. Seen-Verkehrsverordnung​

Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art ist in Schutzzonen vom 1. Mai bis 30. September verboten.

Unter Schutzzonen sind jene Seeteile zu verstehen, die durch die Schifffahrtszeichen „Verbot der Durchfahrt“ oder „Gesperrte Wasserfläche“  gekennzeichnet sind.

Die von der Uferlinie seewärts reichende Breite dieser Zone beträgt 100 m. Auf Grund der örtlichen Lage kann auch eine geringere Breite festgelegt werden (Zusatzzeichen). Die längenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen Situierung der Schifffahrtszeichen.

Sommersperre

§ 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung

Schallzeichen

§ 5 Oö. Seen-Verkehrsverordnung​

Text

Bezeichnung & Lichterführung

§ 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung

Schifffahrtszeichen und Lichterführung

Anlage 1 zur Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)

Bezeichnung der Fahrzeuge

1. ALLGEMEINES

1.1

Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil 3. Kapitel dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen. Sie beziehen sich nicht auf die in Einzelfällen von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen oder zugelassenen Bezeichnungen.

1.2

Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:

– ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung

oder

– sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.

Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.

1.3

Erklärung der Symbole:

 

ein Licht, das dem Blick des Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen

a

01

 

von allen Seiten sichtbares Licht

b

WVO Anl3 b

 

nur über einen eingeschränkten Horizontbogen sichtbares Licht

c

WVO Anl3 c

 

Funkellicht

d

04

 

nur zeitweise oder wahlweise geführtes Licht

e

05

 

Tafel oder Flagge

f

WVO Anl3 f

 

Wimpel

g

WVO Anl3 g

 

Ball

h

WVO Anl3 h

 

Zylinder

i

WVO Anl3 i

 

Kegel

j

WVO Anl3 j

 

Doppelkegel

k

WVO Anl3 k

    

2. BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

Nacht1

1

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht

  

Nacht3

2

 

ein Topplicht, Seitenlichter, ein Hecklicht und erforderlichenfalls ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff

  

Nacht4

3

Tag4a

zwei Topplichter übereinander, Seitenlichter, ein gelbes statt eines weißen Hecklichts

 

ein gelber Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist; die weißen Streifen an den Enden des Zylinders

4

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist

 

ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist

5

die Lichter oder die Bälle sind nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen

10a

6

zusätzlich ein weißes Hecklicht

 

ein gelber Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar

11A

7

zusätzlich zwei weiße Hecklichter, auf den äußersten Fahrzeugen des Verbandes

 

zwei gelbe Bälle auf den äußeren Fahrzeugen des Verbandes

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

Nacht18

8

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, ein Hecklicht;

oder:

  

Nacht19

9

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein helles statt eines starken Topplichts, Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

  

Nacht20

10

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, Seitenlichter, die auf eine der vorgenannten Arten gesetzt werden

  

Nacht21

11

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht

  

Nacht22

12

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht

  

Nacht23

13

Keine zusätzliche Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

  

Nacht24

14

Keine zusätzliche Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich statt hell sein können, und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte im Topp oder am oberen Teil des Mastes;

  

Nacht25

15

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes gewöhnliches Licht

  

Nacht26

16

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht

  

Nacht29

17a

Tag29a

 

17b

ein von allen Seiten sichtbares gewöhnliches blaues Licht

 

ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten oder ein blauer Kegel mit der Spitze nach unten jeweils auf dem Vor- und Hinterschiff

18

ein grünes helles von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht

 

ein grüner Ball

Nacht44

19

Keine zusätzliche Bezeichnung

eine ausreichende Anzahl weißer heller, von allen Seiten sichtbarer, Lichter

  
   

3. Bezeichnung beim Stillliegen

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

20

Keine zusätzliche Bezeichnung

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite

  

Nacht63

21

Keine zusätzliche Bezeichnung

eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher von allen Seiten sichtbarer Lichter

  
 

22

Tag64a

eine ausreichende Anzahl gelber Bojen oder gelber Flaggen

23a

 

23b

56b

auf beiden Seiten zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter, etwa 1 m übereinander

 

auf beiden Seiten zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander

oder:

auf beiden Seiten das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3)

Nacht65

24a

Tag65a

 

24b

Tag66

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein von allen Seiten sichtbares rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht

 

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel übereinander und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein roter Ball

oder:

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, das Hinweiszeichen E.1 „Erlaubnis zur Durchfahrt“ (Anlage 3) und auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt“ (Anlage 3)

25

Nacht67

26

Tag67a

Auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht über einem weißen gewöhnlichen oder hellen Licht und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches oder helles Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar

 

auf der Seite, an der die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge oder eine Tafel, obere Hälfte rot, untere Hälfte weiß, und erforderlichenfalls auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder Tafel

27

zwei weiße gewöhnliche von allen Seiten sichtbare Lichter, einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht

 

einen gelben Döpper

28

zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter und einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren, Licht

 

einen gelben Döpper

29

ein Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht

 

ein gelber Döpper

   

4. Besondere Zeichen

Bei Nacht

Bild

Bei Tag

30

   

entfällt

32

ein gelbes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht

4

33

4

ein rotes gewöhnliches Licht über einem weißen gewöhnlichen Licht oder ein rotes helles Licht über einem weißen hellen Licht, alle Lichter von allen Seiten sichtbar

 

eine rot-weiße Flagge oder Tafel oder zwei Flaggen oder Tafeln übereinander, die obere rot, die untere weiß

Nacht74

34

eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;

oder:

ein licht, das im Kreis geschwenkt wird;

oder:

eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;

oder:

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;

oder:

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen … — … (SOS);

oder:

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

oder:

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

oder:

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme

35

P02

36

P02

37

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht

 

ein weißer Ball mindestens 1 m über dem Schiffskörper

 

38

  

eine weiße Flagge

39

eine feste, mindestens 1 m große Abbildung der Flagge „A“ des Internationalen Signalbuches an einer geeigneten, Tag und Nacht von allen Seiten sichtbaren Stelle

   

Anl. 2

Text

Anlage 2

Schallzeichen

Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:

  1. Frequenz:
    1. für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
  2. Schalldruckpegel:
    Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich im Feien zu erfolgen:
    1. für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) betragen;

Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (IEC 179) oder mit Hilfe des von der IEC genormten gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (IEC 123) vorgenommen.

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:

– kurzer Ton:

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;

– langer Ton:

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

  
Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, ausgenommen beim Zeichen „Folge sehr kurzer Töne“, das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muss, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
  1. Allgemeine Zeichen

▀▀▀

Ein langer Ton

„Achtung“

 

Ein kurzer Ton

„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“

 

▀ ▀

Zwei kurze Töne

„Ich richte meinen Kurs nach Backbord“

 

▀ ▀ ▀

Drei kurze Töne

„Meine Maschine geht rückwärts“

 

▀ ▀ ▀ ▀

Vier kurze Töne

„Ich bin manövrierunfähig“

 

■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ….

Folge sehr kurzer Töne

„Akute Gefahr eines Zusammenstoßes“

▀▀▀ ▀▀▀ …….

Wiederholte lange Töne

} „Notsignal“

Gruppen von Glockenschlägen

  1. Begegnungszeichen

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Bergfahrers

„Ich will an Steuerbord vorbeifahren“

▀ ▀

Zwei kurze Töne des Talfahrers

„Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“

  1. Häfen und Nebengewässer: Einfahrt und Ausfahrt

▀▀▀

ein langer Ton

„Ich fahre aus einem Hafen oder Nebengewässer aus“

▀▀▀ ▀▀▀ ▀▀▀

drei lange Töne

Hafeneinfahrtssignal der Fahrgastschiffe sowie der Fahrzeuge in Not

  1. Nebelzeichen
 

▀▀▀

Ein langer Ton

Nebelzeichen

▀▀▀ ▀▀▀

Zwei lange Töne

Nebelzeichen der Fahrgastschiffe

▀ ▀   ▀ ▀   ▀ ▀

Zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder

anhaltendes Läuten mit einer Glocke

Nebelzeichen der Häfen und Landungsplätze

    

Anl. 3

Text

Anlage 3

Schifffahrtszeichen

1.

2.

Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

3.

Die Seitenlänge von Tafelzeichen muss mindestens 0,8 m betragen. Bei nicht quadratischen Zeichen gilt dies für die kürzere Seite.

4.

  

A

Verbotszeichen

A.1

Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

 

A1

 

A.1a, Tafelzeichen oder

 

A1 Lichter

 

A.1b, A.1c und A.1d, rote Lichter oder

 

A1 FlaggenA1 Flagge

 

A.1e und A.1f, rote Flaggen

 

Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes Verbot

A.2

Überholverbot

 

A2

A.4

Begegnungs- und Überholverbot

 

A.5

Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

 

A5

A.6

Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

 

A6

A.7

Verbot, am Ufer festzumachen

 

A7

A.8

Wendeverbot

 

A8

A.9

Verbot, Wellenschlag zu verursachen

 

A9

oder

A9 Lichter

 

A.9a

 

A.9b

A.10

Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brückenöffnungen)

 

A.12

Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 

A12

A.13

Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

 

A13

 

Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten.

A.14

Verbot des Wasserschifahrens

 

A14

A.15

Verbot für Fahrzeuge unter Segel

 

A15

A.16

Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

 

a

A.17

Verbot für Segelbretter

 

A17

A.19

Verbot, Fahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

 

A19

A.20

Verbot für Wassermotorräder

 

B

Gebotszeichen

B.1

Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

 

B.5

Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

 

B.6

Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten

 

B.7

Gebot, Schallzeichen zu geben

 

B.8

Gebot zu besonderer Vorsicht

 

B.9

Gebot zur Nutzung von Landstrom

 

C

Zeichen für Einschränkungen

C.1

Begrenzte Fahrwassertiefe

 

C1

 
 

C.1a

C.1b

 

C.2

Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel

 

C2

 
 

C.2a

C.2b

 

C.3

Begrenzte Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers

 

C3

 
 

C.3a

C.3b

 

Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können auch Ziffern zur Angabe der Fahrwassertiefe, der lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. der Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers in Metern angebracht sein.

C.5

Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge zu dem Tafelzeichen einhalten müssen.

C5

D

Empfehlende Zeichen

D.1

Empfohlene Durchfahrt

  1. für Verkehr in beiden Richtungen
 

D1A

oder

D1a Licht

 

D.1a

 

D.1b

 
  1. für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)
 

D1B-1

oder

D1B-2

 

D.1c

 

D.1d

 

D1b Lichter1

oder

D1b Lichter2

 

D.1e

 

D.1f

D.2

Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brückenöffnung)

 

D.2a

oder

 
 

D2 Licht

D2 Licht

 

D.2b

 

E

Hinweiszeichen

E.1

Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

 

E1

 

E.1a, Tafelzeichen oder

  

D2 Licht

 

D2 Licht

D2 LichtD2 Licht

D2 Licht

 

E.1b, E.1c, E.1d, grüne Lichter oder

 

E1 Flaggen

E1 Flagge

 

E.1e, E.1f, grüne Flaggen (im Donauraum)

E.2

Kreuzende Hochspannungsleitung

 

E2

E.3

Wehr

E3

E.4

  1. Nicht frei fahrende Fähre

E4A

 
  1. Frei fahrende Fähre

E4B

E.5

Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)

 

E5

E 5.9

 

E5-9

E 5.13

 

E5-13

E.6

 

E6

E.7

Erlaubnis zum Festmachen am Ufer

 

E7

E.8

Wendestelle

 

E8

E.11

Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

 

E11

E.13

Trinkwasserzapfstelle

 

E13

E.15

Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 

E15

E.16

Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

 

E16

 

Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben.

E.17

Erlaubnis zum Wasserschifahren

 

E17

E.18

Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel

 

E18

E.19

Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

 

E19

E.20

Erlaubnis für Segelbretter

 

E20

E.22

Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

 

E22

E.24

Erlaubnis für Wassermotorräder

 

E24

E.25

Landstrom

 

                

1.

Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist

 

Hinweis: Die Tafeln werden über dem Hauptzeichen angebracht.

 

Beispiele:

 

Zusatz 1000

 

B5

 

Nach 1000 m anhalten

 

Zusatz 1500

 

E4A

 

In 1500 m nicht frei fahrende Fähre

2.

Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt

 

Hinweis:

Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.

 

Beispiele:

 

E5Zusatzpfeil r

Zusatzpfeil lE5

 

Erlaubnis zum Stillliegen

 

A5Zusatzpfeil r1000

Zusatzpfeil l1000A5

 

Liegeverbot

 

(auf 1000 m)

3.

Rechteckige Tafeln, die erklärende oder ergänzende Hinweise geben

 

Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.

 

Beispiele:

 

B7

 
 

Zusatz Ton

 
 

Einen langen Ton geben

 
    

Anl. 4

Text

Anlage 4

Bezeichnung der Gewässer

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden nicht durchgehend gesetzt. Die Bezeichnung kann insbesondere auf Gewässern ohne gewerbsmäßige Schifffahrt sowie außerhalb der üblichen Fahrtbereiche der gewerbsmäßigen Schifffahrt unterbleiben.

Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu kollidieren oder aufzulaufen.

1.

Kennzeichen der Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse

 

 

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: roter Kegel, Spitze nach unten

1.

Start- und Landegassen für den Wassersport

1.a

in Betrieb

 

 

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser, ein gelber Ball mit mindestens 1 m Durchmesser in mindestens 3 m Höhe am landseitigen Ende

1.b

nicht in Betrieb

 

 

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser

2.

Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind

 

 

Gelbe Bojen

3.

Gesperrte Wasserflächen

 

 

4.

Zufahrtsbereiche bei Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften

 

 

Rote Bojen

Anl. 5

Text

Sonnenauf- und –untergänge

bezogen auf 15 Grad östl. Länge (Meridian der mitteleuropäischen Zeit)

 

Jänner

Februar

März

April

Mai

Juni

Tag

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-Gang

Unter-gang

 

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

h m

1

7 52

16 15

7 31

16 57

6 42

17 43

5 39

18 29

4 41

19 13

4 03

19 52

2

7 52

16 16

7 29

16 58

6 40

17 45

5 37

18 31

4 39

19 14

4 02

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3

7 52

16 17

7 28

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6.38

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4

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5

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4 01

19 56

6

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4 00

19 56

7

7 51

16 21

7 22

17 06

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5 26

18 39

4 31

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3 59

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8

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9

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20 00

11

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12

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5 16

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4 23

19 30

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7 10

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6 14

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5 11

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4 20

19 33

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20 02

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16 32

7 08

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5 09

18 51

4 19

19 34

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17

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5 07

18 53

4 18

19 35

3 57

20 03

18

7 45

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17 24

6 08

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18 54

4 16

19 36

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20 04

19

7 44

16 37

7 03

17 26

6 06

18 11

5 03

18 56

4 15

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20 04

20

7 44

16 39

7 01

17 27

6 04

18 12

5 01

18 57

4 14

19 38

3 58

20 04

21

7 43

16 40

6 59

17 29

6 01

18 13

4 59

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4 13

19 40

3 58

20 05

22

7 42

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17 30

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19 00

4 12

19 41

3 58

20 05

23

7 41

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6 55

17 32

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4 11

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20 05

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7 40

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18 18

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19 03

4 10

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20 05

25

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17 35

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4 52

19 05

4 09

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20 05

26

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18 21

4 50

19 06

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19 07

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18 25

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19 10

4 05

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30

7 33

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18 27

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19 11

4 05

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4 01

20 05

31

7 32

16 55

5 41

18 28

4 04

19 51

 

Sonnenauf- und –untergänge

bezogen auf 15 Grad östl. Länge
(Meridian der mitteleuropäischen Zeit)

 

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Tag

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

Auf-gang

Unter-gang

 

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1

4 02

20 05

4 33

19 37

5 16

18 42

5 58

17 40

6 45

16 42

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2

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6 00

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3

4 03

20 04

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6 01

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16 07

4

4 04

20 03

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19 33

5 21

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6 03

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5

4 05

20 03

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19 31

5 22

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17 32

6 51

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16 06

6

4 05

20 02

4 40

19 29

5 23

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6 05

17 29

6 52

16 33

7 36

16 06

7

4 06

20 02

4 42

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5 24

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6 07

17 27

6 54

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16 06

8

4 07

20 01

4 43

19 26

5 26

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9

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20 01

4 45

19 25

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6 10

17 23

6 57

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7 39

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10

4 09

20 00

4 46

19 23

5 29

18 23

6 11

17 21

6 59

16 28

7 40

16 05

11

4 10

20 00

4 47

19 21

5 30

18 21

6 13

17 19

7 01

16 27

7 41

16 05

12

4 11

19 59

4 49

19 20

5 32

18 19

6 14

17 17

7 02

16 25

7 42

16 05

13

4 12

19 58

4 50

19 18

5 33

18 17

6 16

17 15

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6 18

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16 23

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19 57

4 53

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16 05

16

4 15

19 56

4 54

19 12

5 37

18 11

6 20

17 10

7 08

16 20

7 45

16 05

17

4 16

19 55

4 56

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5 38

18 09

6 22

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16 19

7 46

16 06

18

4 17

19 54

4 57

19 09

5 40

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19

4 18

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4 59

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19 52

5 00

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5 01

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5 44

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6 28

17 00

7 16

16.15

7 48

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22

4 21

19 50

5 03

19 02

5 46

17 58

6 29

16 58

7 17

16 14

7 49

16 08

23

4 23

19 49

5 04

19 00

5 47

17 56

6 31

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24

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5 05

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16 09

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16 10

26

4 26

19 45

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29

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7 51

16 15

 
 
 

Sturmwarnung

§ 26 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Schiffsführer:innen haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren (INFORMATIONSPFLICHT).

Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen Schiffsführer:innen ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen.

Das bedeutet eine Informationspflicht für Schiffsführer:innen!
Nicht überall und zu jeder Zeit ist eine Sturmwarneinrichtung vorhanden
Wird gegebenenfalls aktiviert ab 60 km/h Prognose
am Attersee Aktivierung nur bis 22:00 Uhr

ca. 30 Minuten vor Eintreffen des Sturms
Unverzüglich sicheren Hafen oder Ufer anfahren, wenn nicht möglich, am Wasser „Abwettern“.

Alkoholgrenzen

Schiffsführerausbildung

0,5 Promille Blutalkoholgehalt grundsätzlich

0,1 Promille Blutalkoholgehalt für gewerbliche Schiffahrt

Not kennt kein Gebot

Schiffsführerausbildung

Gebote und Verbote müssen in Notsituationen nicht berücksichtigt werden vor allem wenn man anderen helfen muss oder einen anderen Schaden damit abwenden kann.

Berechnungen

Max. Rumpf-geschwindigkeit

§ 26 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Schiffsführer:innen haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren (INFORMATIONSPFLICHT).

Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen Schiffsführer:innen ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen.

Das bedeutet eine Informationspflicht für Schiffsführer:innen!
Nicht überall und zu jeder Zeit ist eine Sturmwarneinrichtung vorhanden
Wird gegebenenfalls aktiviert ab 60 km/h Prognose
am Attersee Aktivierung nur bis 22:00 Uhr

ca. 30 Minuten vor Eintreffen des Sturms
Unverzüglich sicheren Hafen oder Ufer anfahren, wenn nicht möglich, am Wasser „Abwettern“.

Swojenradius
beim Stillliegen

Schiffsführerausbildung

0,5 Promille Blutalkoholgehalt grundsätzlich

0,1 Promille Blutalkoholgehalt für gewerbliche Schiffahrt

Ankergewicht und Ankerkette

Schiffsführerausbildung

Gebote und Verbote müssen in Notsituationen nicht berücksichtigt werden vor allem wenn man anderen helfen muss oder einen anderen Schaden damit abwenden kann.

Schiffbare Gewässer

Wichtigste Infos zu Donau, Attersee, Traunsee, Mondsee, Hallstättersee, und Wolfgangsee

Kommt zu jeder Prüfung im Detail !!!

Merkblätter Attersee/Traunsee


Wichtigste Infos zu Attersee und Traunsee (von der BH Gmunden)

Kommt zu jeder Prüfung im Detail !!!

Sportbootfahren auf der Donau


Wissenswertes fürs Bootswandern auf der Donau, wie Schleusungszeiten, Liegeplätze und Stromaufsichten.

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Hier findest Du private Services für die ÖWR

ÖWR Ortsstelle Seewalchen

Unsere ÖWR-Ortsstelle Seewalchen wurde 1958 gegründet und ist damit die zweitälteste in Oberösterreich. Unsere beiden Standorte sind im Strandbad Seewalchen sowie im Seegarten in Schörfling, dabei können wir im Sommer auf zwei private Einsatzboote zugreifen. Geleitet wird unsere Ortsstelle gemeinsam von Barbara und Helmut.

Schiffsführerausbildung

Für die Schiffsführerausbildung der ÖWR Landesverband Oberösterreich stellen wir unseren Server für die rasche und unkomplizierte Bereistellung von interessanten Links und Unterlagen ohne Haftung und Gewähr zur Verfügung.

Foto: DDr. Helmut Raffelsberger und Mag. Barbara Werkgartner-Fiausch

Unverbindliche und kostenlose Anfrage

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