Wir bilden Euch zum Schiffsführer in der Wasserrettung aus ...
Foto (vlnr): Alexander Sydler, Helmut Raffelsberger und Hans Persterer
Für die Schiffsführerausbildung der Österreichischen Wasserrettung (ÖWR) im Landesverband Oberösterreich stehen Euch Alexander, Hans und Helmut ehrenamtlich zur Verfügung. Alexander ist der Landesnautiker im Landesverband Oberösterreich, Hans von der Ortsstelle Feldkirchen macht insbesondere die Praxis- und Schleusenfahrten auf der Donau und Helmut überstützt Euch bei den Lernunterlagen (er stellt auch freibleibend und ohne Haftung und Gewähr seinen Server für die rasche und unkomplizierte Bereistellung von interessanten Links, Videos und Unterlagen zur Verfügung). Ziel ist das Schiffsführerpatent 10m (Wasserstraßen, Seen und Flüsse).
Rechtsvorschriften - Links Gesetze/Verordnungen
Es gibt einige Landesregierungen, die wesentliche Prüfungsfragen oder Richtlinien für die Praxisprüfung veröffentlichen. Dazu kommen Prüfungsfragen, die andere im Laufe der Jahre gesammelt haben. Wichtig ist, es werden immer Detailfragen aus allen Bereichen kommen!Prüfungsinhalte aus der Vergangenheit stellen keinen verlässlichen Indikator für die Zukunft dar. Man muss also immer alles können!
Interessante optionale Lernhilfen (externe Links)
Prüfungsfragen Niederösterreich
Rechtlich - Technisch - Praxis
Prüfungsfragen Steiermark
Rechtlich - Technisch - Praxis
Praxisprüfung Richtline Wien
inkl. Kriterienkatalog für Manöver
Schiffbare Gewässer
Wichtigste Infos zu Donau, Attersee, Traunsee, Mondsee, Hallstättersee, und Wolfgangsee
Kommt zu jeder Prüfung im Detail !!!
Merkblätter Attersee/Traunsee
Wichtigste Infos zu Attersee und Traunsee (von der BH Gmunden)
Kommt zu jeder Prüfung im Detail !!!
Sportbootfahren auf der Donau
Wissenswertes fürs Bootswandern auf der Donau, wie Schleusungszeiten, Liegeplätze und Stromaufsichten.
Informationsblatt Binnenzulassung
Zulassung von Sportfahrzeugen zur Binnenschifffahrt (PDF Land OÖ)
Gleichwertige Rettungsmittel
Liste des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Ausbildung LFV
Niederösterreich
Link zu den Ausbildungsunterlagen des NÖ Landesfeuerwehrverbands
Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 7 Schiffahrtsgesetz
Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um folgendes zu vermeiden:
1. die Gefährdung von Menschenleben;
2.die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
5. Verunreinigungen der Gewässer.
Gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Alkoholgrenzen
§ 6 SchFG
0,5 Promille Blutalkoholgehalt grundsätzlich
0,1 Promille Blutalkoholgehalt für gewerbliche Schiffahrt
Havarie und Meldepflichten
§ 31 SchFg und § 18 und 19 SFVO
Havarie Wasserstraße (§ 31 SchFG)
Ist auf einer Wasserstraße ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage oder einem schwimmenden Schifffahrtszeichen oder dem Ufer zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht (oder Schleusenaufsicht) zu melden.
Die Meldung kann unterbleiben, wenn der Sachschaden nur ein und denselben Verfügungsberechtigten betrifft, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht.
Havarie andere Gewässer (nicht Wasserstraße)
Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.
Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 18. SFVO
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
Vorrangregeln
Vorrangpyramide
VORRANG/VORRANGPYRAMIDE
- Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit blauem Funkellicht
- Vorrangfahrzeuge ( grüner Ball / grünes Rundlicht ) und schwer bewegliche Fahrzeuge.
- Berufsfischer (weisser Ball)
- Flöße
- Segelfahrzeuge
- Ruderfahrzeuge
- Motorboote (Fahrzeuge mit Maschinenantrieb)
- Surfer
- Schwimmkörper
Ganzjähr. Verbote
§ 2 Oö. Seen-Verkehrsverordnung
Ganzjährig ist verboten:
1. das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;
2. das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z. B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem Tiefgang von mehr als 2 m;
3. das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt;
4. das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);
5. das Einsetzen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens sowie das Verwenden solcher gemieteten Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt;
6. das Verwenden von Motorfahrzeugen mit direkter Verbindung zu einem Sportgerät (Flyboard und ähnliche Geräte);
7. der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot);
8. das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor auf dem Mondsee.
Motorboot Sommersperre
§ 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung
In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres ist jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird.
Uferzone
Gilt ganzjährig! § 102 SFVO
Ausnahme: Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind. Weiters ausgenommen sind zB Vorrangfahrzeuge, Berufsfischer, Wasserbauverwaltung, gewässerkundlicher Dienst, Zonen mit Start- und Landegassen.
Schutzzone
Gilt vom 1. Mai bis 30. September! § 5 Oö. Seen-Verkehrsverordnung
Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art ist in Schutzzonen vom 1. Mai bis 30. September verboten.
Unter Schutzzonen sind jene Seeteile zu verstehen, die durch die Schifffahrtszeichen „Verbot der Durchfahrt“ oder „Gesperrte Wasserfläche“ gekennzeichnet sind.
Die von der Uferlinie seewärts reichende Breite dieser Zone beträgt 100 m. Auf Grund der örtlichen Lage kann auch eine geringere Breite festgelegt werden (Zusatzzeichen). Die längenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen Situierung der Schifffahrtszeichen.
Geschwindigkeits-Beschränkungen
Maximale Fahrgeschwindigkeit:
maximal 50 km/h bei TAG
maximal 25 km/h bei NACHT
maximal 25 km/h an ENGSTELLEN
maximal 10 km/h in der UFERZONE
Die Regeln zur Uferzone, Schutzzone und Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen zu jeder Prüfung im Detail und müssen absolut sitzen!
Sturmwarnung
§ 26 SFVO
Schiffsführer:innen haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren (INFORMATIONSPFLICHT).
Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen Schiffsführer:innen ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen. Nicht überall und zu jeder Zeit ist eine Sturmwarneinrichtung vorhanden. Nicht überall sehen die Sturmwarneinrichtungen gleich aus. Daher auch die Informationspflicht für Schiffsführer:innen (zB beim Hafenmeister, der Gemeinde, Polizei, etc.!
Zum Beispiel am Attersee werden zahlreiche Rundumleuchten am ganzen See ab 60 km/h Prognose ca. 30 Minuten vor dem voraussichtlichen Eintreffen eines Sturms aktiviert. Aktivierung nur bis 22:00 Uhr. Bei Sturmwarnung unverzüglich sicheren Hafen oder Ufer anfahren, wenn nicht möglich, am Wasser „Abwettern“.
Mindestausrüstung
laut Zulassung
Mindestausrüstung laut Zulassungsurkunde
- Navigationsbeleuchtung
- Ankerlicht
- Schallsignalgeber (Hupe/Nebelhorn)
- (Hand-) Feuerlöscher
- Rettungswesten
- Rettungsring
- Ankerausrüstung
- Festmacherleinen
- Erste-Hilfe-Ausrüstung
- Einstiegshilfe
- Ausrüstung, zB Bootshaken, Handsöß (Eimer), ev. Flickzeug
- eventuell: Auflagen für Treibstofftanks, Motor, Flüssiggasanlagen, Kennzeichnungen/Beschriftungen, etc.
Not kennt kein Gebot
Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund des schifffahrtspolizeilichen Teiles des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen abzuweichen (1. Fall von „Not kennt kein Gebot!)
Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen. (2. Fall von „Not kennt kein Gebot!“)
HSW = Höchster SchiffsWasserstand
HSW - Definition
Als Höchster Schifffahrtswassertand 2010 (HSW 2010) ist, entsprechend den Richtlinien der Donaukommission, jener Wasserstand anzusehen, der einem Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 1% entspricht. Für die Bestimmung der Abflussdauerlinie wurde eine Periode von 30 Jahren (1981-2010) herangezogen.
In den Stauräumen der Kraftwerke entspricht der HSW 2010 dem höchstmöglichen Wasserspiegel, der bei Einhaltung der Wehrbetriebsordnung bei einem Durchfluss von höchstens HSQ 2010 auftreten kann.
HSW bzw. Pegelstände an der Donau im Internet : https://www.doris.bmimi.gv.at/fahrwasserinformation/pegelstaende-und-prognosen
HSW - Höchster SchiffsWasserstand
HSW - Beschränkungen
Bei hohen Wasserständen bestehen gewisse Einschränkungen der Schifffahrt.
Gemäß § 20.01 Z. 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung BGBl. I Nr. 82/2018 i. d. g. F. gilt für Sportfahrzeuge, zu Schulungszwecken eingesetzte Fahrzeuge von Schiffsführerschulen und Fahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke vermietet werden, sowie Waterbikes und Amphibienfahrzeuge bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.
Gemäß § 20.01 Z. 1 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung BGBl. I Nr. 82/2018 i. d. g. F. kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) generell verboten werden. Diese Einstellung der gesamten Schifffahrt auf der Donau wird durch die Oberste Schifffahrtsbehörde beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) angeordnet.
Schiffszulassung / Wiederkehrende Überprüfung
Fahrzeuge auf österreichischen Binnengewässern müssen grundsätzlich behördlich zugelassen sein. SIEHE AUSNAHMEN !!!
Wiederkehrende Überprüfung
Es ist rechtzeitig um Verlängerung der Zulassung des Bootes anzusuchen (wiederkehrende Überprüfung)
Der Antrag auf Verlängerung der Zulassung (wiederkehrende Überprüfung) ist ausschließlich elektronisch zu stellen (online siehe unten).
Folgende Unterlagen sind anzuschließen (mittels Upload):
falls Änderungen eingetreten sind Nachweise darüber
Hinweis: Die Original-Zulassungsurkunde ist bei der Überprüfung vorzulegen!
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei einem unentschuldigten Fernbleiben bzw. einer nicht zeitgerechten Terminstornierung ein neuerlicher, zeitnaher Überprüfungstermin nicht garantiert werden kann!
Schiffszulassung Ausnahmen
Wichtig!
Eine Zulassung ist nicht erforderlich (ausgenommen gewerbsmäßig genutzte):
- Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m
- Segelfahrzeuge mit Aufbauten mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m
- Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m
- Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW (6 PS) ausgestattet sind
- Beiboote von Fahrzeugen
- Im Ausland zugelassene oder mit Internationalem Zulassungszertifikat versehene Sportfahrzeuge, wenn der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt; für Sportfahrzeuge, die der EU-Sportboot-Richtlinie unterliegen, jedoch keine CE-Kennzeichnung haben, gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr
- Rennboote im Rahmen behördlich genehmigter Veranstaltungen
- Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, wenn sie eine gemeinschaftsrechtlich anerkannte Zulassung eines anderen EWR-Staates, eine Zulassung nach zwischenstaatlichen Abkommen oder ein nach der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest haben
Waterbikes und elektrische Surf-/Wakeboards
Waterbikes (Jetski, Personal Watercraft, etc.) gelten nach österreichischem Schifffahrtsrecht als „Schwimmkörper“, deren Verwendung auf Wasserstraßen außer im Rahmen von schifffahrtspolizeilichen Veranstaltungen verboten ist. Auf den meisten anderen Gewässern ist darüber hinaus der Einsatz von motorgetriebenen Fahrzeugen und Schwimmkörpern generell verboten oder zumindest stark eingeschränkt.
Da von immer mehr Staaten auch für Waterbikes offizielle Dokumente verlangt werden, wurde im Zuge einer Novelle des Schifffahrtsgesetzes im Jahr 2005 die Möglichkeit geschaffen, für Waterbikes eine Zulassung zu erlangen. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Waterbike über eine CE-Kennzeichnung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (RL 2013/53/EU) verfügt und eine Konformitätserklärung vorgelegt werden kann, die ausdrücklich auf die Fassung 2013/53/EU Bezug nimmt.
Elektrische Surf- oder Wakeboards mit Jetantrieb
Gemäß OÖ. Seen-Verkehrsverordnung sind elektrische Surf- oder Wakeboards mit Jetantrieb schifffahrtspolizeilich verboten, da diese ebenfalls als „Schwimmkörper“ gelten.
- nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt.
Begleiterperson die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung der geschleppten Person verantwortlich ist.
- Die Begleitperson mind. 14. Jahre alt und für diese Aufgabe geeignet sein.
- Außer der Begleitperson und dem Schiffsführer dürfen nur Personen an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind.
- Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
- Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer bzw. -fahrerinnen einen Abstand von mindestens 20 m zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
- Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein. Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.
- Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
- Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern bzw. -fahrerinnen durch ein Fahrzeug ist verboten.
- Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
- Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste oder einen Schwimmanzug tragen.
- Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:
- im Bereich öffentlicher Häfen,
- in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
- in Fahrwasserengen,
- im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
- In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
- In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der Behörde verfügten Bereichen (§ 71 Abs. 2 – Start- und Landegassen für den Wassersport), verboten.
Berechnungen
Max. Rumpf-geschwindigkeit
Wurzel der Wasserlinie x 4,5 = Rumpfgeschwindigkeit in km/h
Beispiel 1: Boot mit Wasserlinie 100 m => Wurzel aus 100 ist 10 => somit 10 x 4,5 = 45 km/h Rumpfgeschwindigkeit
Beispiel 2: Boot mit Wasserlinie 9 m => Wurzel aus 9 ist 3 => somit 3 x 4,5 = 13,5 km/h Rumpfgeschwindigkeit
Schwojkreis
beim Ankern
Der Schwojkreis ist der Bereich in dem ein geankertes Schiff durch Wind und Strömung um den Anker kreist. Er berechnet sich grob aus der Summe der gestreckten Ankerleinen und Kettenlänge und der Schiffslänge.
Swojradius = Ankerleine/Kette + Schiffslänge über alles
Ankergewicht, -kette und -leine
(Steht in der Zulassung)
Ankergewicht (kg) = 1,5 mal die Bootslänge
zB Bootslänge 8 m => Ankergewicht 12 kg
Ankerkette = 0,5 mal die Bootslänge
zB Bootslänge 8m => Ankerkette = 4 m
Ankerleinenlänge = Bootslänge x 4 bis 5
zB Bootslänge 8m => Ankerleine = 32 bis 40m
(Steht in der Zulassung!)
